Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Vertragsinhalt

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung wirksam zustande. 

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. 

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

1.4 Der Besteller kann Vertragsrechte weder abtreten noch verpfänden. 

1.5 Die Versetz- und Einbaurichtlinien, die beigefügt werden, sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen.

2. Lieferung

2.1 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. 

2.2 Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 

2.3 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkreten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Das Gleiche gilt bei Ereignissen höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörung, Wagen- oder Behältermangel, Warensperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials oder sonst unvorhergesehene Fälle. 

2.4 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Das Gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen. Insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen "mangelhaft verpackt" ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar bei Bruchschäden. 

2.5 Die Kosten der Verpackung von einer vom Besteller etwa verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. 

2.6 Im Falle des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, Ersatz von Mehraufwendungen zu verlangen, insbesondere für die Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Ware. Während des Annahmeverzuges haben wir nur Vorsatz zu vertreten.

3. Preis, Zahlung und Sicherheit; Warenkreditversicherung

3.1 Unsere Preise beruhen auf dem Kostenverhältnis bei Auftragserteilung. Ändern sich diese Verhältnisse wesentlich, besteht ein Rechtsanspruch auf Anpassung der Preise unter billiger Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers.

3.2 Alle Preise verstehen sich ab Werk.

3.3 Skonto wird ausschließlich auf den Materialwert gewährt. Zulagen, Frachten, Werkleistungen, Verpackungen usw. sind nicht skontier fähig. 

3.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechsel nur nach Vereinbarung. Die Spesen trägt der Besteller. 

3.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so können wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Leistung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht ausgeglichen werden. 

3.6 Der Besteller kann nur mit anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund anerkannter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. 

3.7 Kleine Handmuster stehen kostenlos zur Verfügung. Originalmusterplatten werden berechnet, jedoch wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückerstattet. 

3.8 Reichen die Zahlungen des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. Wir sind auch im Falle einer anders lautenden Tilgungsbestimmung des Käufers berechtigt, Zahlungen auf dessen ältere Verbindlichkeiten gegenüber uns anzurechnen. Hat der Käufer außer der Hauptleistung auch Kosten und Zinsen zu entrichten, so dürfen wir die Zahlungen zunächst auf die Kosten, und dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung anrechnen. 

4. Gewährleistung

4.1 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst noch unsere Wahlgewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 

4.2 Für Natursteine gilt: Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen, vorkommende, aus der Natur des Natursteins herrührende Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. mindern den natürlichen Wert des Steins nicht. Für absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden. Bei buntem Marmor bzw. Kalkstein sind sachgemäße Kittung, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch untergelegte, solide Platten (Verdoppelung) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursteinsorten nicht unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. 

4.3 Die Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verlegt der Besteller von uns gelieferte Materialien trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung unsererseits. 

4.4 Im Falle einer Sachmängelhaftung hat der Besteller uns eine Nachlieferungspflicht von 14 Tagen zu setzen. 

4.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts und Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. 

4.6 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 

4.7 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. 

4.8 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Erwerbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 

4.9 Die Haftung für Bagatellschäden wird zwischen dem Besteller / Käufer und uns ausdrücklich ausgeschlossen. 

4.10 Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so muss der Kunde diese sofort auf dem Frachtbrief bahnamtlich bestätigen lassen. Bei Versand mittels Lkw ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Umfang der Beschädigung genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. 

4.11 Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt, der den Wert unserer Lieferung abzüglich einer vorhandenen mängelentsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. 

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Pflegearbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. 

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 

5.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. 

5.5 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

5.6 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer (Besteller) erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. 

5.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Vermischung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes entstehen, ebenso die Forderung, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, jeweils in Höhe der uns zustehenden Forderung aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis. Wir nehmen jetzt bereits die entsprechende Abtretung an. 5.8 Verschaffen wir dem Kunden die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist. 

5.9 Soweit der Wert der Sicherheiten für unsere Forderung 25 % übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei. 

6. Werk- und Werklieferungsverträge

6.1 Für Werk- und Werklieferungsverträge, bei denen es sich um Leistungen an Bauwerken handelt, gelten die Bestimmungen der VOB/B jeweils in der neuesten Fassung als vereinbart, soweit sie nicht im Widerspruch zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. 

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Grundes Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. 

7.3 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist oder bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. 

8.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

8.3 Erfüllungsorte für alle Zahlungen sind unser Geschäftssitz. 

8.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.